Reservierungsbedingungen

 

Eine verbindliche Reservierung erfolgt erst bei Anzahlung in Höhe von 30,00 €. Die Reservierung wird gegenstandslos, falls diese vom Mieter storniert wird, das Fahrzeug nicht innerhalb der Öffnungszeiten des Abholtages abgeholt wird, oder eine Vermietung aus Gründen die der Mieter zu vertreten hat nicht stattfindet. In diesem Fall behält der Vermieter die Anzahlung ein. Er verzichtet auf weiteren Schadenersatz. Falls das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, zum vereinbarten Termin nicht übergeben werden kann, erhält der Mieter vom Vermieter einen Schadenersatz in Höhe der Anzahlung und erklärt, auf weiteren Schadenersatz zu verzichten.

AVB - allgemeine Vermietbedingungen 

 

Der Mieter erkennt diese Bedingungen auf der Vorder- und Rückseite dieses Formulars an und mietet zur Benutzung ausschließlich inner-halb Deutschlands. Grenzüberschreitungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters (Ausnahmen: Belgien, Niederlande und Luxemburg). Die Mietpreise schließen ein: Wartungsdienst und Ölverbrauch, Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherung.

 

1. Allgemeines

 

Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand und ohne Mängel übernommen hat. Am Fahrzeug befinden sich keine Unfallschäden.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers zu behandeln, und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze zu beachten. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie des Frost-schutzes und Reifendrucks. Ist das Fahrzeug mit einem Fahrten-schreiber ausgerüstet, so wird hiermit der Mieter ausdrücklich auf die gesetzliche Pflicht zur Benutzung dieses Fahrtenschreibers hingewie-sen.

 

2. Verschleißschäden

 

Verschleißschäden gehen zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäßer Behandlung des Kraftfahrzeuges beruhen. Bei Auftreten von Schäden ist zwecks Durchführung der Reparatur wäh-rend der umseitig genannten Geschäftszeiten der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen. Unterlässt der Mieter die Weisung des Vermieters einzuholen, übernimmt der Mieter die Reparaturkosten in vollem Umfang. Reparaturaufträge bedürfen der Zustimmung des Vermieters nicht, sofern die voraussichtlichen Kosten EUR 25,- nicht übersteigen. In diesem Fall ist das defekte Altteil dem Vermieter zurückzugeben. Garantie- und Ersatzansprüche aus der Ausführung der Reparatur werden an den Vermieter abgetreten. Der Vermieter haftet ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schä-den oder Ansprüche des Mieters. Insbesondere ersetzt der Vermieter dem Mieter keine Folgekosten falls der Mieter das Kraftfahrzeug infolge eines technischen Mangels nicht nutzen kann.

 

3. Berechtiger Fahrer

 

Der berechtigte Fahrer muss seit mindestens 3 Jahren im Besitz einer innerhalb der BRD für den gemieteten Fahrzeugtyp gültigen Fahrer-laubnis sein, muss in der Vergangenheit schon häufiger ein Fahrzeug in der gemieteten Größe gefahren sein und über eine ausreichende Fahrpraxis verfügen. Bei vorsätzlich falschen Angaben haftet der Mieter in voller Höhe.
Fahrberechtigt ist ausschließlich der im Mietvertrag benannte Fahrer.

 

4. Mietdauer

 

Die Mietdauer richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Zeitraum und ist unwiderruflich. Mietverlängerung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und ist in jedem Fall von diesem einzu-holen. Bei unberechtigter Weiterbenutzung des Mietgegenstandes erlischt der Versicherungsschutz (Haftpflicht- und Kaskoversiche-rung). Eine Weitervermietung ist unzulässig. Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Inter-esse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.

 

5. Kraftstoffkosten

 

Kraftstoff geht zu Lasten des Mieters.

 

6. Umfang der Haftung des Mieters bzw. Fahrers bei Verkehrsun-fällen

 

Der Mieter haftet dem Vermieter entsprechend den Bedingungen des Mietvertrages ohne Rücksicht auf Verschulden je Schadensfall. 
Der Mieter hat eine Haftungsbegrenzung im Sinne einer Kraftfahr-zeug-Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung erworben, er haftet für die mittelbaren und unmittelbaren Schäden nur bis zur Haftsumme von EUR 1.000,- bei Anmietung von PKW oder LKW bis 3,5 t zulässi-gem Gesamtgewicht, und von EUR 1.400,- bei Anmietung von LKW über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht je Schadensfall, ausgenommen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Fahruntüchtigkeit und Unfallflucht. Der Mieter haftet in voller Höhe – auch bei Begrenzung der Haftung – für alle durch das Ladegut entstandenen Schäden, sowie für Schäden an Fahrzeugaufbauten, die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugausmes-sungen, insbesondere der Durchfahrtshöhe, verursacht werden. Weiterhin haftet der Mieter in voller Höhe – auch bei Begrenzung der Haftung – falls das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt wird, der nicht ausdrücklich im Mietvertrag genannt ist. 

 

6.1 Haftungsbegrenzung und Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung

 

Im Sinne einer Kraftfahrzeug-Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteili-gung haftet der Mieter bei Glasschäden, Einbruch- und Diebstahl-schäden mit einer Selbstbeteiligung bis EUR 300,-.

 

6.1.1 Abschlepp- und Bergekosen


werden von den unmittelbaren Schäden gemäß Ziffer 6.1 ausdrück-lich ausgenommen und gehen grundsätzlich und ausschließlich zu Lasten des Mieters.

 

6.2 Beweislastregelung

 

Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug trifft, trägt der Mieter.

 

7. Unfall

 

Der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet sich bei einem Unfall stets die Polizei zur Ermittlung der Unfallursache hinzuzuziehen. Der Vermieter ist sofort telefonisch zu benachrichtigen. Anschließend ist dem Ver-mieter eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Un-fallverlauf zu geben. Der Mieter oder dessen Fahrer sind verpflichtet, die Personaldaten und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort und Straße des Unfallgeschehens, sowie die polizeili-chen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Der Mieter haftet dem Vermieter in voller Höhe auch wenn er eine Haf-tungsbegrenzung abgeschlossen hat, falls er oder der Fahrer diesen Pflichten zuwiderhandelt. 

 

8. Meldepflicht

 

Jeder – auch nur geringfügige Schaden – ist dem Vermieter anzuzei-gen. Meldet der Mieter bzw. der Fahrer einen Schaden bzw. einen Verkehrsunfall nicht, so hat der Mieter in jedem Fall der Zuwider-handlung dem Vermieter eine Vertragsstrafe von EUR 1.000,- zu zahlen. Die Pflicht tritt neben der Pflicht zur Meldung des Schadens am Fahrzeug.

 

9. Datenschutz

 

Der Mieter und der Fahrer sind damit einverstanden, dass der Ver-mieter ihre im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehenden persönlichen Daten speichert. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgeset-zes und werden Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht.
Für den Fall, dass bei der Anmietung unrichtige Angaben gemacht wurden, das Fahrzeug nicht zum vereinbartem Zeitpunkt zurückge-geben wird und/ oder das vom Mieter eingereichte Zahlungsmittel nicht eingelöst bzw. protestiert wird, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdaten-schutzgesetzes an Dritte weiterzuleiten und in den zentralen Warn-ring einzugeben.

 

10. Abweichende Vereinbarungen

 

Etwaige weitere oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters, wenn der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB (mit Ausnahme der Minderkauf-leute – § 4 HGB) ist.

 

 

 

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